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Allgemeine Auktionsbedingungen

Durch die Teilnahme an der Auktion anerkennt der Bieter nachstehende Allgemeine Auktionsbedingungen:

§ 1

Die folgenden Bedingungen gelten sowohl für die Versteigerungen, als auch den Nach- und Freiverkauf. Das Badische Auktionshaus versteigert oder verkauft im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Auftraggeber). Eigenware ist im Verzeichnis gesondert aufgeführt.

§ 2

Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind i. d. R. gebraucht. Sie können vor der Auktion besichtigt und begutachtet werden. Im besonderen weisen wir darauf hin das bei Gemälden oder Grafiken die Rahmen generell nicht bewertet wurden und daher Beschädigungen gleich welcher Art keinen Reklamationsgrund darstellen. Für die Richtigkeit von Alter, Größe, Herkunft, Stilart, Gewicht etc. der Versteigerungsgegenstände übernimmt das Badische Auktionshaus keinerlei Gewähr und Haftung. Das Badische Auktionshaus haftet nicht für eventuelle Mängel an den Gegenständen(dies gilt auch für die Einlieferer). Alle gemachten Angaben und Beschreibungen zu den Gegenständen sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB.

§ 3

Das Badische Auktionshaus haftet nicht für Irrtum. Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hauses sowie aller Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (z. B. Rechtsmängel, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).

§ 4

Der Auktionator hat das Recht Lot-Nummern zu vereinigen, zu trennen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge (Auktionskatalog) aufzurufen. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Geboten. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorausgehende Gebot verbindlich.

§ 5

Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebotes und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zu Stande. Dieser verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises zzgl. des gängigen Aufgeldes in Höhe von 20 Prozent (zzgl. gesetzlicher MwSt.) für das Auktionshaus. Bei Zuschlag der Auktionsware wird eine Versicherungsgebühr in Höhe von 1 Prozent des Zuschlagpreises zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Differenzbesteuerung.

§ 6

Der Ausruf beginnt i. d. R. mit dem im Katalog genannten Richtpreis und wird fortlaufend in Schritten von 10 Prozent gesteigert. Mit Erteilung des Zuschlags gehen alle Risiken auf den Bieter über (z. B. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung der unter § 5 aufgeführten Rechungsbeträge an den Bieter über.

§ 7

Der Auktionator kann sich im Namen des Einlieferers den Zuschlag vorbehalten und verweigern. Geben mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot ab und wird nach dreimaligem Aufruf desselben kein Mehrgebot gemacht, entscheidet das Los über den Zuschlag.

§ 8

Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig und die Gegenstände sind abzuholen. Bei Versand werden die entsprechenden Versandkosten errechnet und auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen. Der Versand erfolgt umgehend nach Zahlungseingang.

§ 9

Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung sowie die Berechnung eines Säumniszuschlages in Höhe von 3 Prozent des Zuschlagspreises zzgl. des Aufgeldes. Bei weiterem Verzug kann das Badische Auktionshaus wahlweise die Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Schadenersatzfalle können die Gegenstände in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererlöse sowie die Kosten und Gebühren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des säumigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erlöschen die Rechte des säumigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.

§ 10

Kommt der Käufer mit der Abholung in Verzug wird ab dem achten Tag für die Einlagerung pro Lot und Tag eine Gebühr von 5.- Euro zzgl. 19 Prozent MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

§ 11

Sofern das Badische Auktionshaus Objekte des Dritten Reichs anbietet oder versteigert, erfolgt dies auf Basis des § 86f StGB allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.

§ 12

Der Versteigerervertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Supranationale Rechte oder andere Rechte sind abgedungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Mahnsachen und Handelsgeschäfte ist Wiesloch.

§ 13

Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt das wirtschaftlich Gewollte als vereinbart.

Stand: Januar 2017